ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. 1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Personalmakler TK e.U. (im Folgenden "PMTK") erbringt seine Leistungen, sei es für Kund/innen oder Kooperationspartnerunternehmen ("KPU") - beide nachfolgend "Auftraggeber" -, ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Aufträge oder Zusatzaufträge, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Mit Auftragserteilung an PMTK, spätestens mit Annahme unserer Leistung, gelten unsere Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber als akzeptiert.
1.2 Abweichungen von diesen sowie sonstige, ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie von PMTK schriftlich bestätigt werden.
1.3 An PMTK gerichtete Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (auch E-Mail oder Telefax).
1.4 Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Auftraggebers durch PMTK bedarf es nicht.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt.
2. Leistungsumfang
2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung gemäß dem Angebot von PMTK und umfasst insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Personalvermittlung und Organisationabwicklung. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch PMTK. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens PMTK.
2.2 Umfasst der Auftrag die Beschaffung von Leihpersonal, überlässt PMTK selbst kein Personal, sondern organisiert Überlassungen über Partnerbetriebe (KPU), die über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung verfügen. PMTK verfügt über die Gewerbeberechtigung der Arbeitskräfteüberlassung, wird aber selbst nur dann als Arbeitskräfteüberlasser tätig, wenn dies im Einzelfall gesondert vereinbart wurde.
2.3 Umfasst der Auftrag die Beschaffung von Stammpersonal (Personalvermittlung), übernimmt PMTK das Recruiting von Personal nach konkret zu vereinbarenden Kriterien.
3. Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 PMTK verpflichtet sich bei der Durchführung seiner Leistungen zu sorgfältiger Ausführung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. PMTK ist bei der Leistungserbringung weisungsfrei und handelt in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. PMTK kann sich bei Erfüllung des Auftrages nach freiem Ermessen jederzeit ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise qualifizierter Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.
3.2 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Mitwirkung und wird PMTK aus Eigenem zeitgerecht und vollständig alle bedeutsamen Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird ihn von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden und zur optimalen Auftragsabwicklung in seinem Einflussbereich entsprechend beitragen. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Leistungen infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von PMTK wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.3 Werden vertraglich vereinbarten Vorleistungen seitens des Auftraggebers trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung durch PMTK nicht vollständig erbracht, ist PMTK von allen weiteren Leistungsverpflichtungen entbunden und sind sämtliche vertraglich vereinbarte Termine als hinfällig zu betrachten. In diesem Falle ist PMTK berechtigt unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und das entgangene Honorar zu fordern.
3.4 Sofern der Auftraggeber andere Dienstleister zum Vertragsgegenstand hinzuzieht, wird er PMTK während des aufrechten Vertrages davon unverzüglich in Kenntnis setzen und allfällige Nachteile daraus selbst tragen.
3.5 PMTK wird über den Fortschritt und die Auftragsabwicklung nach eigenem Ermessen schriftlich Bericht erstatten, sofern nicht eine spezielle Berichterstattung auf Wunsch des Auftraggebers gesondert vereinbart ist.
3.6 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung, wie zB das Inserieren in Print- oder Online-Medien oder auf Jobplattformen, erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. PMTK wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Soweit PMTK notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von PMTK.
4. Termine
4.1 Angegebene Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw von PMTK schriftlich zu bestätigen. Leistungsfristen beginnen zu laufen, sobald der Auftraggeber alle nach dem Vertrag zu übergebenden Unterlagen und Informationen an PMTK übergeben hat.
4.2 Verzögert sich die Leistung von PMTK aus Gründen, die PMTK nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, wie Streiks, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder hoheitliche Anordnungen, ruhen die Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als drei Monate andauern, sind der Auftraggeber und PMTK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Befindet sich PMTK in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er PMTK schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von PMTK.
5. Vorzeitige Auflösung
5.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit Erfüllung oder Ablauf der vereinbarten Dauer. Wird keine Vertragsdauer vereinbart, dann gilt er als unbefristet geschlossen. Verträge mit PMTK können diesfalls unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
5.2 Die Parteien können den Vertrag vor Erfüllung bzw vor Ablauf der vereinbarten Dauer nur aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall hat PMTK Anspruch auf das anteilige Honorar für die geleistete Arbeit und ist zur sofortigen Zurückberufung von überlassenen Arbeitskräften berechtigt. Trifft den Auftraggeber an der vorzeitigen Kündigung ein Verschulden oder kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, so behält PMTK den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich der ersparten Aufwendungen.
5.3 Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt. Ein wichtiger Grund liegt für PMTK insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Auftraggeber fortgesetzt gegen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen;
c) Auftragnehmer als Beschäftiger/innen trotz Aufforderung den Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommen;
d) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren von PMTK weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung seitens PMTK eine taugliche Sicherheit leistet;
e) gegen den Auftraggeber ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines sonstigen Strafverfahrens eingeleitet wird.
6. Honorar, Zahlungsbedingungen
6.1 Die Leistungen von PMTK werden auf Basis des Honorarangebotes zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe verrechnet, wobei für die Personalvermittlung (Beschaffung von Stammpersonal) grundsätzlich ein Vermittlungshonorar auf Erfolgsbasis (mit oder ohne Absicherung) zuzüglich einer Aufwandspauschale, und für sonstige Dienstleistungen ein Provisionshonorar zugrunde gelegt wird. Das Honorar für eine anteilige Auftragserfüllung durch KPU rechnet PMTK auf Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen PMTK und den KPU mit diesen direkt ab.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von PMTK für jede Vermittlungsleistung, sobald diese erbracht wurde. Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist PMTK berechtigt, in regelmäßigen, jedenfalls monatlichen Abständen Rechnungen zu legen oder Akontozahlungen abzurufen. PMTK ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
6.2 Alle Leistungen von PMTK, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle PMTK erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre von PMTK zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
6.3 Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch PMTK ausdrücklich einverstanden.
6.4 Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
6.5 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. oder höhere gesetzliche Verzugszinsen verrechnet. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, PMTK die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt PMTK vorbehalten. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich PMTK für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust). Darüber hinaus ist PMTK bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen des restlichen Honorars zu fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten.
6.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von PMTK aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von PMTK schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
7. Gewährleistung
7.1 PMTK leistet Gewähr, dass die vermittelten bzw. überlassenen Arbeitskräfte die vereinbarte, mangels Vereinbarung die durchschnittliche fachliche Qualifikation erfüllen. In Fällen, in denen der Auftraggeber die Personalendauswahl selbst vornehmen möchten, leistet PMTK Gewähr dafür, nur solche Personalvorschläge zu übermitteln, die den gestellten Anforderungsprofilen entsprechen, oder im Falle von alternativen Personalvorschlägen, die nicht allen Anforderungen entsprechen, diese Tatsache schriftlich kenntlich zu machen und "alternative" Personalvorschläge zu begründen.
7.2 Umgehend nach Beginn eines Personaleinsatzes ist der Kunde verpflichtet, die vermittelten bzw. überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine vermittelte oder überlassene Arbeitskraft nicht der vereinbarten fachlichen Qualifikation, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe PMTK unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen schriftlich bekanntzugeben; andernfalls geltend die Arbeitskräfte als genehmigt.
Der Auftraggeber hat im übrigen allfällige sonstige Mängel innerhalb von acht Tagen nach Leistungserbringung durch PMTK, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. PMTK bleibt jedoch berechtigt, nachträglich bekannt werdende Mängel zu beseitigen.
7.3 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung der Leistung durch PMTK zu. PMTK wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber PMTK alle zur Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. PMTK ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für PMTK mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Diesfalls stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zur Minderung oder Aufhebung des Vertrages zu.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate ab Leistungserbringung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen des Honorars wegen Bemängelungen zurückzuhalten.
8. Haftung
8.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von PMTK für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, um allfällige durch vermittelte oder überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Dies gilt auch für Schäden, die auf von PMTK beigezogene Dritte oder dessen Mitarbeiter zurückgehen. Das Vorliegen jeglicher Fahrlässigkeit von PMTK, insbesondere von grober Fahrlässigkeit, hat der Geschädigte zu beweisen.
Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Auftraggeber das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bzw Befähigungen bei den überlassenen oder vermittelten Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Auftraggeber diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen PMTK oder die KPU ausgeschlossen.
8.2 Jegliche Haftung von PMTK für Ansprüche, die auf Grund der von PMTK erbrachten Leistung gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, ausgenommen für vorsätzliche Schädigung; der Auftraggeber hat PMTK diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
8.3 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von PMTK, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.
8.4 Bei Schäden, bei denen der Auftraggeber eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz einer vermittelten oder überlassenen Arbeitskraft behauptet, können Schadensersatzansprüche ausschließlich gegen die überlassene/vermittelte Arbeitskraft geltend machen werden.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1 Für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Unternehmenssitz von PMTK.
9.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in St. Pölten. Ungeachtet dessen ist PMTK berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
9.3 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen PMTK und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG) und des UN-Kaufrechtes. Die Vertragssprache ist deutsch.